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Recht auf Vergessenwerden: So stellen Sie den Antrag (2026)

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Lunyb Sicherheitsteam
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Das Recht auf Vergessenwerden ist eines der mächtigsten Instrumente, das die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Ihnen als betroffene Person an die Hand gibt. Es erlaubt Ihnen, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen – sei es bei Google, einer sozialen Plattform, einem Online-Shop oder einer Behörde. Doch viele Antragsteller scheitern an formalen Fehlern oder kennen ihre Rechte nicht in vollem Umfang. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie einen rechtssicheren Antrag stellen.

Was ist das Recht auf Vergessenwerden?

Das Recht auf Vergessenwerden ist in Artikel 17 der DSGVO verankert und gibt jeder natürlichen Person das Recht, von einem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung sie betreffender personenbezogener Daten zu verlangen. Es ergänzt das in Artikel 16 geregelte Recht auf Berichtigung und ist die logische Konsequenz aus dem Grundsatz der Datenminimierung.

Bekannt wurde das Recht durch das wegweisende EuGH-Urteil „Google Spain“ aus dem Jahr 2014, das Suchmaschinenbetreiber verpflichtete, bestimmte Suchergebnisse auf Antrag zu entfernen. Seit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 ist das Recht in der gesamten EU einheitlich kodifiziert.

Wann greift das Recht auf Löschung?

Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO besteht ein Löschanspruch, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:

  1. Zweckwegfall: Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig.
  2. Widerruf der Einwilligung: Sie widerrufen Ihre Einwilligung und es fehlt eine anderweitige Rechtsgrundlage.
  3. Widerspruch: Sie legen Widerspruch gegen die Verarbeitung ein (Art. 21 DSGVO) und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe vor.
  4. Unrechtmäßige Verarbeitung: Die Daten wurden ohne Rechtsgrundlage verarbeitet.
  5. Rechtliche Verpflichtung: Eine gesetzliche Pflicht zur Löschung besteht.
  6. Daten von Minderjährigen: Die Daten wurden im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft erhoben, die einem Kind angeboten wurden.

Wann greift das Recht NICHT?

Das Recht auf Vergessenwerden ist nicht absolut. Artikel 17 Abs. 3 DSGVO enthält wichtige Ausnahmen, die in der Praxis häufig zu Ablehnungen führen.

Die wichtigsten Ausnahmen

  • Meinungs- und Informationsfreiheit: Insbesondere bei journalistischen Inhalten überwiegt oft das öffentliche Interesse.
  • Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen: Steuerliche Aufbewahrungspflichten (z. B. 10 Jahre nach AO und HGB) gehen vor.
  • Öffentliches Interesse im Gesundheitsbereich.
  • Archivzwecke im öffentlichen Interesse, wissenschaftliche oder historische Forschung.
  • Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Insbesondere im Verhältnis zu Presseberichten oder bei Personen des öffentlichen Lebens findet eine sorgfältige Güterabwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Informationsfreiheit statt.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Antrag stellen

Ein erfolgreicher Antrag auf Löschung folgt einer klaren Struktur. Halten Sie sich an die folgenden sechs Schritte:

Schritt 1: Verantwortlichen identifizieren

Ermitteln Sie, wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Diese Information finden Sie in der Datenschutzerklärung oder im Impressum der Webseite. Bei Konzernstrukturen ist häufig eine bestimmte Tochtergesellschaft zuständig (z. B. Google Ireland Limited für EU-Bürger).

Schritt 2: Kontakt zum Datenschutzbeauftragten

Richten Sie Ihren Antrag bevorzugt an den Datenschutzbeauftragten oder die in der Datenschutzerklärung genannte Kontaktstelle. Viele große Unternehmen stellen spezielle Online-Formulare bereit:

  • Google: über das offizielle Antragsformular für die Entfernung personenbezogener Daten aus Suchergebnissen
  • Meta (Facebook/Instagram): über das Hilfecenter
  • X (ehemals Twitter): über das Datenschutzformular

Schritt 3: Antrag formulieren

Der Antrag sollte schriftlich (per E-Mail oder Brief) gestellt werden. Geben Sie Folgendes an:

  1. Ihre Identität (vollständiger Name, ggf. Geburtsdatum)
  2. Eindeutige Bezeichnung der zu löschenden Daten (URLs, Account-ID, Datensatz)
  3. Rechtsgrundlage (Verweis auf Art. 17 DSGVO und konkreten Löschgrund)
  4. Begründung im Einzelfall
  5. Konkrete Fristsetzung (in der Regel ein Monat)

Schritt 4: Identitätsnachweis

Der Verantwortliche darf einen Identitätsnachweis verlangen, wenn begründete Zweifel an Ihrer Identität bestehen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Häufig genügt eine Kopie des Personalausweises, bei der Sie nicht benötigte Daten (Seriennummer, Augenfarbe, Größe) schwärzen dürfen.

Schritt 5: Frist überwachen

Der Verantwortliche muss unverzüglich, spätestens binnen eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplexen Anträgen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden, allerdings nur mit Begründung.

Schritt 6: Bei Ablehnung Beschwerde einlegen

Reagiert der Verantwortliche nicht oder lehnt er ab, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde (in Deutschland: Landesdatenschutzbeauftragte oder die BfDI bei Telekommunikations- und Postdiensten sowie Bundesbehörden)
  • Klage vor dem Zivilgericht nach Art. 79 DSGVO
  • Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bei nachweisbarem materiellem oder immateriellem Schaden

Mustertext für Ihren Antrag

Der folgende Text dient als Vorlage. Passen Sie ihn an Ihren konkreten Fall an:

Betreff: Antrag auf Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gemäß Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die unverzügliche Löschung aller bei Ihnen über mich gespeicherten personenbezogenen Daten.

Mein Name: [Vor- und Nachname]
Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ]
Anschrift: [vollständige Adresse]
Betroffene Daten/URLs: [konkrete Bezeichnung]

Begründung: [z. B. „Die Daten sind für die ursprünglichen Verarbeitungszwecke nicht mehr erforderlich (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO)“ oder „Ich widerrufe hiermit meine zuvor erteilte Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO“].

Ich bitte um eine Bestätigung der Löschung gemäß Art. 19 DSGVO innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens. Sollten die Daten an Dritte weitergegeben worden sein, fordere ich Sie auf, auch diese über mein Löschverlangen zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Spezialfall: Löschung aus Google-Suchergebnissen

Die häufigste Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden ist die Auslistung aus Suchmaschinenergebnissen. Wichtig: Eine erfolgreiche Auslistung bedeutet nicht, dass die Originalwebseite gelöscht wird – sie wird lediglich nicht mehr in den Trefferlisten zu Ihrem Namen angezeigt.

Wann lehnt Google üblicherweise ab?

Fallgruppe Auslistung wahrscheinlich Auslistung unwahrscheinlich
Veraltete Information Privatperson, lange zurückliegend Aktueller Vorfall
Strafverfahren Eingestellt oder Freispruch Verurteilung wegen schwerer Straftat
Berufliche Information Privatleben Aktuelle berufliche Tätigkeit, Person des öffentlichen Lebens
Sensible Daten Gesundheit, Religion, Sexualität Öffentliche Äußerungen
Medienberichte Boulevardberichte über Privatleben Qualitätsjournalismus zu öffentlichem Interesse

Was tun bei Ablehnung durch Google?

Wenn Google Ihren Antrag ablehnt, können Sie sich an die Datenschutzaufsicht in Hamburg wenden, die für Google in Deutschland zuständig ist. Alternativ steht Ihnen der Rechtsweg vor den Zivilgerichten offen.

Praxistipps für einen erfolgreichen Antrag

Begründen Sie konkret

Allgemeine Floskeln wie „Ich will nicht mehr im Internet erscheinen“ reichen nicht. Beschreiben Sie:

  • Welcher konkrete Eintrag stört
  • Warum er Sie heute noch beeinträchtigt (z. B. berufliche Nachteile, soziale Stigmatisierung)
  • Wie alt der Vorgang ist
  • Warum kein überwiegendes öffentliches Interesse mehr besteht

Dokumentieren Sie alles

Bewahren Sie alle Korrespondenz, Screenshots der beanstandeten Inhalte und Antwortschreiben sorgfältig auf. Diese Dokumentation ist entscheidend, falls Sie später eine Beschwerde einreichen oder den Klageweg beschreiten müssen.

Achten Sie auf neue Spuren

Bevor Sie alte Daten löschen lassen, sollten Sie auch verhindern, dass neue digitale Spuren entstehen. Nutzen Sie etwa datenschutzfreundliche Browser, deaktivieren Sie Tracking, und seien Sie vorsichtig beim Teilen von Links. Wer Links datenschutzfreundlich teilen möchte, kann beispielsweise mit einem URL-Kürzungsdienst wie Lunyb arbeiten, der auf Tracking-Cookies und Werbe-Analyse verzichtet.

Denken Sie an Spiegelseiten und Archive

Selbst wenn der Originaleintrag gelöscht wird, existieren oft Kopien in Webarchiven (z. B. Wayback Machine), bei Aggregatoren oder in Suchmaschinen-Caches. Diese müssen Sie separat kontaktieren.

Was kostet ein Antrag?

Anträge nach Art. 17 DSGVO sind grundsätzlich kostenlos. Nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Die Beweislast dafür liegt beim Verantwortlichen.

Falls Sie einen Anwalt für Datenschutzrecht hinzuziehen, fallen Anwaltsgebühren nach RVG an. Bei einfachen außergerichtlichen Schreiben liegen diese typischerweise zwischen 150 und 500 Euro netto.

Zusammenhang mit anderen Datenschutzthemen

Das Recht auf Vergessenwerden ist Teil eines umfassenden Bündels an Betroffenenrechten. Eng damit verwandt sind:

  • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Bevor Sie Löschung verlangen, sollten Sie wissen, welche Daten überhaupt gespeichert sind.
  • Berichtigungsrecht (Art. 16 DSGVO): Falsche Angaben können Sie korrigieren lassen.
  • Recht auf Einschränkung (Art. 18 DSGVO): Alternative, wenn eine vollständige Löschung nicht möglich ist.
  • Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Mitnahme Ihrer Daten zu einem anderen Anbieter.

Wer von einem konkreten Datenleck betroffen ist, sollte zusätzlich die dort beschriebenen Sofortmaßnahmen einleiten. Wichtige Grundlagen zur Absicherung digitaler Kommunikation finden Sie zudem in unserem Leitfaden zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.

Häufige Fehler vermeiden

  1. Unklare Identifikation: Wenn der Verantwortliche Sie nicht zweifelsfrei zuordnen kann, kann er die Bearbeitung verzögern.
  2. Falscher Adressat: Bei Sozialen Netzwerken nicht den Service-Chat nutzen, sondern den ausgewiesenen Datenschutzkontakt.
  3. Keine Fristsetzung: Ohne klare Frist verzögert sich die Reaktion.
  4. Keine Eskalationsstufe: Wer bei der ersten Ablehnung aufgibt, verliert Rechte. Datenschutzbehörden helfen kostenlos.
  5. Verzicht auf Lösungsalternative: Manchmal ist eine Schwärzung oder Anonymisierung realistischer als die Vollöschung.

Fazit

Das Recht auf Vergessenwerden ist ein starkes, aber kein unbeschränktes Instrument. Mit einem klar formulierten, gut begründeten Antrag, dem richtigen Adressaten und der Bereitschaft, bei Ablehnung den Eskalationsweg zu gehen, lassen sich viele unerwünschte Online-Inhalte tatsächlich entfernen lassen. Wer den Antrag systematisch nach den hier beschriebenen sechs Schritten stellt, hat gute Erfolgschancen – insbesondere bei veralteten, irrelevanten oder rechtswidrig verarbeiteten Daten.

Datenschutz bleibt jedoch eine Daueraufgabe: Achten Sie darauf, künftig sparsam mit persönlichen Informationen umzugehen, nutzen Sie privatsphärefreundliche Werkzeuge und prüfen Sie regelmäßig, welche Spuren Sie online hinterlassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange darf ein Unternehmen für die Bearbeitung brauchen?

Grundsätzlich muss der Verantwortliche binnen eines Monats nach Eingang des Antrags reagieren. Bei besonders komplexen Sachverhalten kann die Frist um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden, was Ihnen schriftlich mit Begründung mitgeteilt werden muss.

Kann ich auch die Löschung von Daten bei Behörden verlangen?

Ja, das Recht auf Vergessenwerden gilt grundsätzlich auch gegenüber öffentlichen Stellen. Allerdings greifen häufig spezialgesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. Steuerrecht, Sozialgesetzbuch, Meldegesetz), die einer Löschung entgegenstehen können. In solchen Fällen kommt oft das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) als Alternative in Betracht.

Was passiert mit Sicherungskopien (Backups)?

Daten in Backups müssen nicht zwingend sofort gelöscht werden, solange sie technisch isoliert sind und nicht aktiv verarbeitet werden. Der Verantwortliche muss jedoch sicherstellen, dass die Daten bei einer Wiederherstellung ebenfalls nicht wieder produktiv werden. Spätestens nach Ablauf üblicher Backup-Zyklen sind sie endgültig zu löschen.

Wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde in Deutschland?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Verantwortlichen oder Ihrem Wohnsitz. In den Bundesländern sind die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten zuständig. Für Bundesbehörden, Telekommunikations- und Postdienste ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuständig.

Habe ich Anspruch auf Schadensersatz?

Ja, Art. 82 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden. Sie müssen jedoch konkret nachweisen, dass Ihnen durch die rechtswidrige Verarbeitung ein Schaden entstanden ist. Die Gerichte sprechen zunehmend auch immateriellen Schadensersatz im drei- bis vierstelligen Bereich zu, insbesondere bei sensiblen Daten oder gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

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