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Recht auf Vergessenwerden: So Stellen Sie den Antrag Richtig

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Lunyb Sicherheitsteam
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Das Recht auf Vergessenwerden ist eines der stärksten Instrumente, das die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Bürgerinnen und Bürgern in die Hand gibt. Wer möchte, dass persönliche Daten aus dem Internet, aus Datenbanken oder aus Suchmaschinen verschwinden, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen einklagbaren Anspruch darauf. In diesem Leitfaden erfahren Sie, wie Sie einen Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO korrekt stellen, welche Fristen gelten und wie Sie sich gegen abgelehnte Anträge wehren.

Was ist das Recht auf Vergessenwerden?

Das Recht auf Vergessenwerden (auch: Recht auf Löschung) ist in Artikel 17 der DSGVO verankert. Es verpflichtet Verantwortliche – also Unternehmen, Behörden oder Vereine, die personenbezogene Daten verarbeiten – dazu, diese Daten auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Begriff „Recht auf Vergessenwerden" wurde durch das wegweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall Google Spain (C-131/12) im Jahr 2014 geprägt. Seitdem können sich Betroffene direkt an Suchmaschinen wenden, um bestimmte Suchergebnisse zu ihrer Person entfernen zu lassen.

Wann besteht ein Anspruch auf Löschung?

Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO haben Sie einen Anspruch auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten, wenn mindestens einer der folgenden Gründe zutrifft:

  • Die Daten sind für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig.
  • Sie widerrufen Ihre Einwilligung, und es fehlt eine andere Rechtsgrundlage.
  • Sie legen Widerspruch gegen die Verarbeitung ein (Art. 21 DSGVO).
  • Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Die Löschung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich.
  • Die Daten wurden von einem Kind im Kontext von Online-Diensten erhoben.

Wann gilt das Recht auf Vergessenwerden NICHT?

Das Löschrecht ist nicht absolut. Art. 17 Abs. 3 DSGVO nennt wichtige Ausnahmen. Ein Antrag kann rechtmäßig abgelehnt werden, wenn die Verarbeitung erforderlich ist zur:

  • Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  • Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (z. B. steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten von 6–10 Jahren);
  • Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben;
  • Archivzwecke im öffentlichen Interesse, wissenschaftliche oder historische Forschung;
  • Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Beispiel: Eine Bank darf Ihre Kontodaten trotz Löschantrag zehn Jahre lang aufbewahren, weil § 257 HGB und § 147 AO dies vorschreiben.

Schritt-für-Schritt: So stellen Sie den Antrag auf Vergessenwerden

Ein erfolgreicher Löschantrag folgt einer klaren Struktur. Halten Sie sich an diese sieben Schritte:

Schritt 1: Identifizieren Sie den Verantwortlichen

Prüfen Sie zunächst, wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Bei Webseiten finden Sie diese Information im Impressum und in der Datenschutzerklärung. Der Verantwortliche ist meist im Abschnitt „Verantwortlicher im Sinne der DSGVO" genannt.

Schritt 2: Ermitteln Sie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Größere Unternehmen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu benennen. Dessen E-Mail-Adresse (häufig datenschutz@unternehmen.de) ist der schnellste Weg zur Bearbeitung Ihres Antrags.

Schritt 3: Verfassen Sie ein schriftliches Antragsschreiben

Das Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:

  1. Ihre vollständigen Kontaktdaten (zur Identifikation)
  2. Ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 17 DSGVO
  3. Genaue Beschreibung der zu löschenden Daten
  4. Begründung, warum die Löschung verlangt wird
  5. Setzung einer angemessenen Frist (in der Regel 30 Tage)
  6. Bitte um Bestätigung der Löschung

Schritt 4: Weisen Sie Ihre Identität nach

Verantwortliche dürfen bei berechtigten Zweifeln zusätzliche Informationen zur Identifikation verlangen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Eine Kopie des Personalausweises kann verlangt werden – schwärzen Sie jedoch nicht benötigte Angaben wie Seriennummer oder Zugangsnummer.

Schritt 5: Versenden Sie den Antrag nachweisbar

Nutzen Sie E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben mit Rückschein. Der Nachweis des Zugangs ist entscheidend für die Fristberechnung.

Schritt 6: Überwachen Sie die Frist

Der Verantwortliche muss innerhalb eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplexen Fällen kann die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden – dies muss Ihnen jedoch begründet mitgeteilt werden.

Schritt 7: Prüfen Sie das Ergebnis

Nach der Löschung sollten Sie eine schriftliche Bestätigung erhalten. Prüfen Sie zusätzlich Suchmaschinen und Archive, ob die Daten tatsächlich entfernt wurden.

Musterschreiben: Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO

Nutzen Sie folgendes Muster als Vorlage:

Betreff: Antrag auf Löschung meiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fordere ich Sie gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO auf, sämtliche personenbezogenen Daten, die Sie zu meiner Person [Vorname, Nachname, Geburtsdatum, ggf. Kundennummer] gespeichert haben, unverzüglich zu löschen.

Die Voraussetzungen für die Löschung sind erfüllt, da [Begründung, z. B.: „ich meine Einwilligung hiermit widerrufe und keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht"].

Bitte bestätigen Sie mir die Löschung schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Schreibens. Sollten Sie meinem Antrag nicht nachkommen können, erwarte ich eine ausführliche Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage.

Ich weise Sie darauf hin, dass Sie gemäß Art. 19 DSGVO auch alle Empfänger informieren müssen, an die die Daten weitergegeben wurden.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen

Ein besonders praxisrelevanter Anwendungsfall betrifft Suchmaschinen wie Google, Bing oder DuckDuckGo. Diese müssen auf begründeten Antrag hin bestimmte Suchergebnisse zu Ihrem Namen entfernen (De-Listing).

Wie stelle ich einen Antrag bei Google?

Google stellt ein dediziertes Online-Formular bereit: das „Antrag auf Entfernung von Suchergebnissen gemäß europäischen Datenschutzgesetzen". Sie benötigen:

  • Die konkreten URLs, die entfernt werden sollen
  • Eine Erklärung, warum die Ergebnisse veraltet, irrelevant oder unangemessen sind
  • Einen Identitätsnachweis

Was passiert bei einer Ablehnung?

Lehnt eine Suchmaschine ab, können Sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) oder die zuständige Landesdatenschutzbehörde wenden. Eine weitere Option ist der Klageweg vor den Zivilgerichten.

Vergleich: Löschantrag bei verschiedenen Diensten

Dienst-TypBearbeitungsdauerErfolgsquoteBesonderheiten
Suchmaschinen (Google, Bing)2–8 Wochenca. 50 %Nur De-Listing, Original bleibt online
Soziale Netzwerke1–4 Wochenca. 70 %Backup-Löschung oft verzögert
Online-Shopsbis zu 30 Tagehoch bei nicht-buchhalterischen DatenAufbewahrungspflichten beachten
Auskunfteien (SCHUFA etc.)4–12 Wochengering ohne konkreten GrundSpeicherfristen gesetzlich geregelt
Presse-/Nachrichtenportalevariiert starkgeringPresse- und Meinungsfreiheit vorrangig

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Erhalten Sie eine Ablehnung oder gar keine Antwort, haben Sie mehrere Handlungsoptionen:

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Nach Art. 77 DSGVO können Sie sich kostenlos bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem der Verantwortliche seinen Sitz hat. Eine Übersicht finden Sie beim BfDI.

Zivilrechtliche Klage

Neben der Löschung können Sie Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen. Deutsche Gerichte haben bereits Summen zwischen 500 € und mehreren tausend Euro zugesprochen – bei besonders schweren Verstößen auch deutlich mehr.

Ombudsstellen und Verbraucherzentralen

Für außergerichtliche Hilfe stehen Verbraucherzentralen sowie branchenspezifische Ombudsstellen zur Verfügung.

Praktische Tipps zur Vermeidung digitaler Spuren

Vorsorge ist besser als nachträgliche Löschung. Diese Maßnahmen reduzieren Ihren digitalen Fußabdruck:

  1. Datensparsamkeit: Geben Sie online nur Daten preis, die wirklich erforderlich sind.
  2. Verschlüsselte Kommunikation: Nutzen Sie Dienste mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, um Inhalte vor Dritten zu schützen.
  3. Datenschutzfreundliche Browser: Verwenden Sie Browser mit integriertem Tracking-Schutz wie Firefox oder Brave.
  4. Verschlüsseltes DNS: Setzen Sie DNS-over-HTTPS (DoH) ein, um Ihre Anfragen vor Netzwerkbeobachtern zu schützen.
  5. Sichere Link-Freigabe: Wenn Sie Links teilen, ohne persönliche Informationen preiszugeben, hilft ein datenschutzkonformer Kurzlink-Dienst wie Lunyb, der ohne aufdringliches Tracking arbeitet.
  6. Regelmäßige Selbstauskunft: Prüfen Sie einmal jährlich, welche Daten Unternehmen über Sie gespeichert haben (Art. 15 DSGVO).

Mehr Informationen zu Ihren Rechten finden Sie in unserem DSGVO-Leitfaden 2026.

Häufige Fehler beim Löschantrag – und wie Sie sie vermeiden

  • Unklare Formulierung: Beschreiben Sie die zu löschenden Daten möglichst präzise (z. B. mit URLs, Datumsangaben, Kundennummern).
  • Fehlende Rechtsgrundlage: Nennen Sie explizit Art. 17 DSGVO und den einschlägigen Löschgrund.
  • Kein Fristsetzung: Ohne konkrete Frist verzögert sich die Bearbeitung oft.
  • Kein Zugangsnachweis: Ohne Nachweis lässt sich die Monatsfrist schwer belegen.
  • Übermäßige persönliche Angaben: Übermitteln Sie nur die zur Identifikation notwendigen Informationen.

Sonderfall: Recht auf Vergessenwerden für Verstorbene

Die DSGVO gilt nicht für Verstorbene (Erwägungsgrund 27). Allerdings können Erben unter Umständen postmortale Persönlichkeitsrechte geltend machen. Einige Bundesländer haben zudem eigene Regelungen erlassen. Für digitale Nachlässe empfiehlt sich eine testamentarische Vorsorge.

Recht auf Vergessenwerden im beruflichen Kontext

Arbeitnehmer haben ebenfalls Löschansprüche gegenüber (ehemaligen) Arbeitgebern. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen viele Daten nur noch aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden. Sensibilisieren Sie sich für Ihre Rechte insbesondere bei:

  • Bewerbungsunterlagen (max. 6 Monate nach Absage)
  • Personalakten (nach Beendigung nur noch eingeschränkt)
  • Zugangsdaten und E-Mail-Konten

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags auf Vergessenwerden?

Der Verantwortliche muss innerhalb eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplexen Anträgen kann diese Frist um zwei weitere Monate verlängert werden, wobei Sie hierüber begründet informiert werden müssen.

Kostet ein Antrag auf Löschung etwas?

Nein, der Antrag ist grundsätzlich kostenlos. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).

Was passiert, wenn ein Unternehmen nicht auf meinen Antrag reagiert?

Bleibt eine Antwort innerhalb der Monatsfrist aus, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen. Zusätzlich drohen dem Unternehmen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Kann ich alte Beiträge in sozialen Netzwerken löschen lassen?

Ja, sofern es sich um Ihre eigenen Daten handelt. Bei fremden Beiträgen, die Sie betreffen, greift das Löschrecht ebenfalls, wenn keine überwiegenden Interessen (z. B. Meinungsfreiheit) entgegenstehen. Nutzen Sie zunächst die integrierten Löschfunktionen der Plattform, bevor Sie einen formalen Antrag stellen.

Was ist der Unterschied zwischen Löschen und De-Listing?

Beim De-Listing (etwa bei Google) wird lediglich der Suchtreffer entfernt – die ursprüngliche Webseite bleibt weiterhin online. Bei der vollständigen Löschung nach Art. 17 DSGVO müssen die Daten beim Verantwortlichen selbst gelöscht werden. Für eine umfassende Bereinigung sind oft beide Wege erforderlich.

Fazit

Das Recht auf Vergessenwerden ist ein mächtiges Werkzeug zur Wahrung Ihrer digitalen Selbstbestimmung. Mit einem klar strukturierten Antrag, dem Verweis auf Art. 17 DSGVO und einer angemessenen Fristsetzung stehen die Erfolgschancen gut. Wichtig ist, dass Sie den Antrag nachweisbar versenden, die Fristen im Blick behalten und bei Ablehnung Ihre weiteren Rechtsmittel kennen – von der Aufsichtsbeschwerde bis zur zivilrechtlichen Klage.

Wer bereits im Vorfeld auf Datensparsamkeit, verschlüsselte Kommunikation und datenschutzfreundliche Tools setzt, muss deutlich seltener nachträglich Daten löschen lassen. Ihre digitale Privatsphäre beginnt bei jedem Klick, den Sie bewusst setzen.

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