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Recht auf Vergessenwerden: So Stellen Sie den Antrag 2026

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Lunyb Sicherheitsteam
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Das Recht auf Vergessenwerden ist eines der mächtigsten Instrumente, das Ihnen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an die Hand gibt. Es erlaubt Ihnen, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten bei Unternehmen, Suchmaschinen und Online-Plattformen zu verlangen. Doch wie stellen Sie den Antrag korrekt? Welche Fristen gelten, und was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird? Dieser Leitfaden erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihr Recht durchsetzen.

Was ist das Recht auf Vergessenwerden?

Das Recht auf Vergessenwerden, geregelt in Artikel 17 der DSGVO, gibt jeder betroffenen Person das Recht, von einem Verantwortlichen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Der Verantwortliche – also das Unternehmen oder die Behörde, die Ihre Daten verarbeitet – ist verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der in der Verordnung genannten Gründe zutrifft.

Der Begriff „Recht auf Vergessenwerden" wurde 2014 durch das wegweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Google Spain geprägt. Seitdem müssen Suchmaschinen wie Google auf Antrag Links zu Inhalten aus ihren Ergebnissen entfernen, wenn diese das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen. Mit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 wurde dieses Recht deutlich ausgeweitet und gilt heute gegenüber allen Datenverarbeitern in der EU.

Wann greift das Recht auf Löschung?

Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO müssen Ihre Daten in folgenden Fällen gelöscht werden:

  • Die Daten sind für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich.
  • Sie widerrufen Ihre Einwilligung und es fehlt eine andere Rechtsgrundlage.
  • Sie legen Widerspruch gegen die Verarbeitung ein (Art. 21 DSGVO).
  • Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Eine gesetzliche Löschpflicht besteht.
  • Die Daten wurden von einem Kind erhoben (Dienste der Informationsgesellschaft).

Wann besteht kein Anspruch auf Löschung?

Das Recht auf Vergessenwerden ist nicht absolut. Art. 17 Abs. 3 DSGVO nennt Ausnahmen, in denen die Löschung verweigert werden darf:

  • Meinungs- und Informationsfreiheit: Journalistische Inhalte von öffentlichem Interesse.
  • Rechtliche Verpflichtungen: Steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten (z. B. Rechnungen: 10 Jahre).
  • Öffentliches Interesse im Gesundheitsbereich.
  • Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschung.
  • Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

In diesen Fällen kann die Löschung teilweise oder vollständig verweigert werden. Häufig genügt jedoch eine Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) als Kompromiss.

Recht auf Vergessenwerden Antrag: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Ein Löschantrag muss weder in einer bestimmten Form gestellt werden noch begründet sein. Dennoch erhöht ein strukturiertes Vorgehen Ihre Erfolgschancen erheblich. Folgen Sie diesen sieben Schritten:

Schritt 1: Identifizieren Sie den Verantwortlichen

Finden Sie heraus, welches Unternehmen Ihre Daten verarbeitet. Diese Information finden Sie in der Datenschutzerklärung der Website oder im Impressum. Notieren Sie Name, Anschrift und – falls vorhanden – die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.

Schritt 2: Prüfen Sie den Rechtsgrund

Stellen Sie sicher, dass mindestens einer der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe vorliegt. Bei Suchmaschineneinträgen etwa, wenn Informationen veraltet, unrichtig oder unverhältnismäßig belastend sind.

Schritt 3: Verfassen Sie den Antrag schriftlich

Nutzen Sie ein Musterschreiben (siehe unten). Wichtige Bestandteile:

  1. Ihre vollständigen Kontaktdaten zur Identifikation
  2. Klare Bezugnahme auf Art. 17 DSGVO
  3. Beschreibung, welche Daten gelöscht werden sollen
  4. Begründung (empfohlen, aber nicht zwingend)
  5. Angemessene Frist (in der Regel 30 Tage)
  6. Aufforderung zur schriftlichen Bestätigung

Schritt 4: Versand mit Nachweis

Senden Sie den Antrag per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten oder – bei wichtigen Fällen – per Einschreiben mit Rückschein. So haben Sie einen Nachweis über Zugang und Datum.

Schritt 5: Fristen überwachen

Der Verantwortliche muss Ihnen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb eines Monats antworten. Bei komplexen Fällen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden, worüber Sie informiert werden müssen.

Schritt 6: Bestätigung einholen

Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung an, aus der hervorgeht, dass Ihre Daten tatsächlich gelöscht wurden. Prüfen Sie, ob auch Sicherungskopien und weitergegebene Daten (Art. 19 DSGVO) betroffen sind.

Schritt 7: Beschwerde bei Nichteinhaltung

Reagiert der Verantwortliche nicht oder lehnt er unbegründet ab, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen. In Deutschland sind das der BfDI (Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) für Bundesbehörden und Telekommunikation sowie die Landesdatenschutzbeauftragten für die übrigen Fälle.

Musterschreiben: Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO

Nutzen Sie folgendes Muster als Ausgangspunkt:

Absender:
[Vor- und Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ, Ort]
[E-Mail-Adresse]

Empfänger:
[Firmenname]
Datenschutzbeauftragte/r
[Adresse]

Betreff: Antrag auf Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich von meinem Recht auf Löschung meiner personenbezogenen Daten nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Gebrauch.

Ich fordere Sie auf, sämtliche zu meiner Person gespeicherten Daten – einschließlich Namen, Kontaktdaten, Nutzungsdaten und aller weiteren mir zuzuordnenden Informationen – unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat, vollständig zu löschen.

Bitte bestätigen Sie mir die Löschung schriftlich per E-Mail. Sollten Sie meine Daten an Dritte weitergegeben haben, bitte ich Sie gemäß Art. 19 DSGVO, diese über meinen Löschantrag zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Recht auf Vergessenwerden gegenüber Google & Suchmaschinen

Ein besonders häufiger Anwendungsfall ist die Auslistung von Suchmaschinenergebnissen. Google bietet dafür ein eigenes Formular an: das „Antragsformular zur Entfernung von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht".

So funktioniert der Google-Löschantrag

  1. Öffnen Sie das offizielle Google-Formular zur Entfernung von Inhalten.
  2. Geben Sie Ihren vollständigen Namen an – auch abweichende Schreibweisen.
  3. Führen Sie jede zu entfernende URL einzeln auf.
  4. Begründen Sie für jede URL, warum die Information unangemessen, irrelevant oder nicht mehr relevant ist.
  5. Fügen Sie einen Identitätsnachweis bei (Personalausweiskopie, sensible Daten dürfen geschwärzt werden).
  6. Reichen Sie den Antrag ein und warten Sie auf die Prüfung.

Google prüft jeden Einzelfall nach Kriterien wie öffentlichem Interesse, Rolle im öffentlichen Leben und Aktualität der Information. Wird der Antrag stattgegeben, wird die URL nur in europäischen Google-Versionen ausgelistet – der Inhalt selbst bleibt online. Um zu verstehen, welche Datenmengen Suchmaschinen über Sie sammeln, empfehlen wir unseren Leitfaden Was Google über Sie weiß.

Erfolgsquoten und typische Ablehnungsgründe

Nach Angaben des Google-Transparenzberichts werden rund 50 % der Löschanträge in Europa positiv beschieden. Die häufigsten Ablehnungsgründe sind:

AblehnungsgrundHäufigkeitErfolgschance bei Widerspruch
Öffentliches InteresseHochGering
Berufliche Tätigkeit betroffenHochMittel
Strafrechtlich relevante InhalteMittelGering bis Mittel
Fehlende IdentitätsnachweiseMittelHoch (nach Nachreichung)
Aktualität der InformationenMittelMittel bis Hoch

Was tun bei Ablehnung des Antrags?

Wird Ihr Antrag abgelehnt, haben Sie mehrere Optionen:

1. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Nach Art. 77 DSGVO können Sie kostenlos Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen. Diese prüft den Fall und kann Bußgelder gegen den Verantwortlichen verhängen.

2. Klage vor dem Zivilgericht

Nach Art. 79 DSGVO steht Ihnen der Rechtsweg offen. Sie können auf Löschung, Schadensersatz und Unterlassung klagen. Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO kann bei schwerwiegenden Verstößen mehrere hundert bis tausend Euro betragen.

3. Nachbesserung des Antrags

Oft scheitern Anträge an Formfehlern oder unklarer Begründung. Ein präziserer Zweit-Antrag mit stärkerer juristischer Argumentation kann erfolgreich sein.

Präventive Datenschutzmaßnahmen

Der beste Datenschutz ist die Vermeidung problematischer Datenspuren. Beachten Sie folgende Grundprinzipien:

  • Datensparsamkeit: Geben Sie nur die notwendigsten Informationen preis.
  • Pseudonyme verwenden: Nicht überall müssen Sie Ihren Klarnamen nutzen.
  • Regelmäßige Überprüfung: Googeln Sie sich selbst regelmäßig, um problematische Einträge frühzeitig zu erkennen.
  • Sichere Link-Weitergabe: Nutzen Sie datenschutzfreundliche Werkzeuge wie Lunyb, um Links ohne umfangreiches Tracking zu teilen.
  • Cookies verwalten: Lehnen Sie unnötige Tracking-Cookies konsequent ab.

Für einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte empfehlen wir unseren Leitfaden DSGVO einfach erklärt.

Besonderheiten bei Social-Media-Plattformen

Facebook, Instagram, LinkedIn und TikTok bieten eigene Löschprozesse an. Beachten Sie:

Facebook / Instagram (Meta)

Nutzen Sie das Meta-Datenschutzformular. Meta unterscheidet zwischen Kontolöschung (30 Tage Löschfrist, danach unwiderruflich) und Löschung einzelner Inhalte.

LinkedIn

Neben dem Löschantrag können Sie unter „Einstellungen → Datenschutz" einen vollständigen Datenexport anfordern und das Konto schließen.

Foren und Bewertungsportale

Hier ist die Rechtslage komplex, da oft die Meinungsfreiheit betroffen ist. Bei falschen Tatsachenbehauptungen (nicht Meinungen!) besteht ein starker Löschanspruch, ergänzt durch § 823 BGB (Persönlichkeitsrecht).

Fristen und Kosten im Überblick

AspektDetails
Bearbeitungsfrist1 Monat (verlängerbar um 2 Monate)
Kosten für BetroffeneGrundsätzlich kostenlos (Art. 12 Abs. 5 DSGVO)
Beschwerde bei AufsichtKostenlos
Bußgeld bei VerstoßBis 20 Mio. EUR oder 4 % Weltjahresumsatz
Schadensersatz für BetroffeneVon 100 EUR bis mehrere Tausend EUR
Verjährung Schadensersatz3 Jahre

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich meinen Löschantrag begründen?

Nein, eine Begründung ist rechtlich nicht zwingend. Eine klare Begründung erhöht jedoch die Erfolgschancen und beschleunigt die Bearbeitung erheblich. Beziehen Sie sich konkret auf einen der Löschgründe aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Löschantrags?

Der Verantwortliche muss innerhalb eines Monats reagieren. Bei komplexen Fällen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden, allerdings muss er Sie darüber informieren. Bei Google-Auslistungen beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit derzeit vier bis acht Wochen.

Was kostet der Antrag auf Vergessenwerden?

Der Antrag ist nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich kostenlos. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiv wiederholten Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Auch die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ist kostenfrei.

Kann ich auch Inhalte in Suchergebnissen außerhalb Europas löschen lassen?

Nein, das Recht auf Vergessenwerden entfaltet grundsätzlich nur innerhalb der EU/des EWR Wirkung. Der Europäische Gerichtshof entschied 2019, dass Google Auslistungen nur in europäischen Versionen der Suchmaschine durchführen muss. In anderen Ländern bleiben die Ergebnisse sichtbar.

Was kann ich tun, wenn der Antrag ohne Reaktion bleibt?

Setzen Sie zunächst eine Nachfrist von 14 Tagen mit klarem Hinweis auf rechtliche Schritte. Reagiert der Verantwortliche weiterhin nicht, legen Sie Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde ein. Parallel können Sie zivilrechtlich auf Löschung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO klagen.

Fazit

Das Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO ist ein starkes Instrument zum Schutz Ihrer digitalen Identität. Mit einem gut formulierten Antrag, klaren Fristen und der Bereitschaft, notfalls die Aufsichtsbehörde einzuschalten, setzen Sie Ihre Rechte effektiv durch. Kombinieren Sie das Löschrecht mit präventiven Maßnahmen zur Datensparsamkeit, um Ihre Privatsphäre nachhaltig zu schützen. Auch der Umgang mit Links im Alltag – etwa über datenschutzfreundliche Dienste wie Lunyb – trägt dazu bei, Ihre digitale Spur schlank zu halten.

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